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Innergemeinschaftlicher Warenverkehr · Frankreich
Was wir prüfen
- Eingänge und Versendungen
- Steuerlicher und statistischer Teil
- USt-IdNr. der Erwerber
- Kombinierte Nomenklatur KN8 und Regime
Eine kostenlose Prüfung ohne Registrierung
Erfassen Sie Ihre EMEBI-Anmeldung: Formate, Stimmigkeit zwischen den Feldern und systemspezifische Regeln werden geprüft, mit Bewertung und PDF-Bericht.
- Bewertung von 100 Punkten und Vorbereitungsgrad
- Blockierende Punkte und Hinweise, nach Wichtigkeit geordnet
- Empfohlene Maßnahmen
- PDF-Bericht zum Herunterladen
Seit 2022 haben in Frankreich die monatliche statistische Erhebung über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (EMEBI) und die zusammenfassende Meldung für die Umsatzsteuer die frühere DEB abgelöst. Unternehmen, die Waren mit anderen EU-Ländern kaufen oder verkaufen, müssen sie jeden Monat beim französischen Zoll abgeben.
Wer ist betroffen?
- Steuerlicher Teil (zusammenfassende Meldung): jede steuerfreie Lieferung an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat, ab dem ersten Euro
- Statistischer Teil (EMEBI): vom Zoll ausgewählte Unternehmen, abhängig von ihrem Eingangs- oder Versendungsvolumen
- Beide Teile werden oft gemeinsam in einer monatlichen Meldung abgegeben
Anzugebende Daten
- Der Zeitraum (Monat) und die Richtung: Versendung oder Eingang
- Die französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anmelders
- Für jede Zeile: 8-stellige Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN8), Partnermitgliedstaat, Wert, Regime
- Bei Versendungen: die USt-IdNr. des Erwerbers in seinem Land
- Für den statistischen Teil: Art des Geschäfts, Ursprungsland, Nettomasse oder besondere Maßeinheit, Verkehrszweig, Département
Häufige Fehler
- Regime passt nicht zur Richtung (Eingangsregime bei einer Versendung)
- USt-IdNr. des Erwerbers fehlt oder ihr Präfix passt nicht zum Partnermitgliedstaat
- Frankreich als Partnermitgliedstaat angegeben
- Zukünftiger Zeitraum oder unvollständiger KN8-Code
- Nettomasse oder besondere Maßeinheit fehlt im statistischen Teil
Häufige Fragen
Hat die EMEBI die DEB ersetzt?
Ja. Seit dem 1. Januar 2022 ist die DEB durch zwei getrennte Pflichten ersetzt: die zusammenfassende Meldung für die Umsatzsteuer und die statistische Erhebung EMEBI, die gemeinsam abgegeben werden können.
Wann muss die Meldung abgegeben werden?
Jeden Monat für den Warenverkehr des Vormonats, spätestens am zehnten Werktag des Folgemonats.
Ist die USt-IdNr. des Erwerbers Pflicht?
Ja, für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in der zusammenfassenden Meldung: Eine fehlende oder falsche Nummer kann die Steuerbefreiung infrage stellen.
Welcher Warencode ist zu verwenden?
Die 8-stellige Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN8), dieselbe, die beim Zoll für den Handel mit Drittländern verwendet wird.
Gibt die Prüfung die Meldung beim Zoll ab?
Nein. Sie prüft die Zeilen vor der Abgabe, ohne Übermittlung.