Präferenzursprung: Zölle senken mit dem richtigen Ursprungsnachweis
Aktualisiert am 14.09.2026
Die Europäische Union hat mit vielen Ländern Handelsabkommen geschlossen. Dadurch können Ursprungswaren aus diesen Ländern zu ermäßigten oder Nullzöllen eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Ware die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt und ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt.
Präferenzieller und nichtpräferenzieller Ursprung
Der nichtpräferenzielle Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatszugehörigkeit“ einer Ware. Er dient der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (Antidumpingzölle, Kontingente, „Made in“-Kennzeichnung) und der Statistik. Das angemeldete Ursprungsland ist grundsätzlich dieses.
Der präferenzielle Ursprung gilt nur für den Handel im Rahmen eines Präferenzabkommens oder -systems. Er folgt den Regeln des jeweiligen Abkommens und ermöglicht einen ermäßigten Zollsatz. Eine Ware kann also nichtpräferenziell chinesischen Ursprungs sein und keine Präferenz erhalten – oder in Japan hergestellt sein und vom Abkommen EU–Japan profitieren, wenn dessen Regeln erfüllt sind.
Wann ist eine Ware Ursprungsware?
- Sie ist im Partnerland vollständig gewonnen oder hergestellt: dort geerntete Pflanzen, abgebaute Mineralien, geborene und aufgezogene Tiere
- Oder sie wurde dort ausreichend be- oder verarbeitet, wie für jedes Erzeugnis im Abkommen festgelegt: Wechsel der Tarifposition, Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, bestimmter Herstellungsschritt
- Minimalbehandlungen (Verpacken, Etikettieren, einfaches Zusammensetzen, Mischen) begründen nie den Ursprung
- Die Kumulierung erlaubt je nach Abkommen, Vormaterialien aus der EU oder anderen Partnerländern als Ursprungswaren anzurechnen
Ursprungsnachweise
Jedes Abkommen legt den erforderlichen Nachweis fest. Die gängigsten sind:
- Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (oder EUR-MED), von den Behörden des Ausfuhrlandes bestätigt
- Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, vom Ausführer selbst ausgestellt, mit Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers, wenn das Abkommen es verlangt
- Die Erklärung zum Ursprung eines im REX-System registrierten Ausführers, u. a. im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und in mehreren neueren Abkommen
- In einigen Abkommen die Kenntnis des Einführers: Der Einführer beantragt die Präferenz auf Grundlage seiner Informationen zum Ursprung
Registrierte Ausführer (REX) und die Schwelle von 6.000 €
In Abkommen und Systemen mit REX muss der Ausführer registriert sein und seine Nummer in der Erklärung zum Ursprung angeben, wenn der Wert der Ursprungswaren in der Sendung 6.000 € übersteigt. Darunter kann in der Regel jeder Ausführer die Erklärung ausstellen. Prüfen Sie die genauen Bedingungen im Text des jeweiligen Abkommens.
Für Ausführer: den Ursprung nachweisen
Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausstellt, haftet dafür. Bei einer Prüfung muss er belegen können, dass die Ware die Ursprungsregel erfüllt: Stückliste, Ursprung und Wert jedes Vormaterials, Lieferantenerklärungen. Für in der EU gekaufte Vormaterialien bestätigt die (Langzeit-)Lieferantenerklärung die Ursprungseigenschaft.
Häufige Fehler
- Versendungsland und Ursprungsland verwechseln
- Präferenz ohne Ursprungsnachweis oder mit einem Nachweis für ein anderes Abkommen beantragen
- Unvollständigen oder im Abkommen nicht vorgesehenen Wortlaut der Ursprungserklärung verwenden
- Die REX-Nummer oberhalb der Schwelle von 6.000 € weglassen
- Eine im Partnerland nur montierte oder umverpackte Ware als Ursprungsware anmelden
- Belege nicht aufbewahren: Der Zoll kann den Ursprung nachträglich prüfen und Zölle nacherheben
Häufige Fragen
Genügt „Made in“ für eine Präferenz?
Nein. Die Kennzeichnung bezieht sich auf den nichtpräferenziellen Ursprung. Für eine Präferenz müssen die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt sein und ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegen.
Ist die EUR.1 immer erforderlich?
Nein. Viele neuere Abkommen haben die EUR.1 durch eine Erklärung zum Ursprung des Ausführers ersetzt. Die Art des Nachweises hängt vom Abkommen ab.
Was ist das REX-System?
Das System registrierter Ausführer erlaubt es Ausführern, ihre Erklärungen zum Ursprung selbst auszustellen. Es wird im APS und in mehreren Freihandelsabkommen der EU verwendet.
Kann ich die Präferenz nach der Abfertigung beantragen?
In vielen Fällen ja, indem Sie einen Ursprungsnachweis nachträglich vorlegen und die Erstattung innerhalb der Fristen beantragen. Einfacher ist es, den Nachweis vor der Einfuhr bereitzuhalten.
Wer haftet, wenn der Ursprung angezweifelt wird?
Der Einführer schuldet die nacherhobenen Zölle. Der Ausführer, der einen falschen Ursprungsnachweis ausgestellt hat, kann in seinem Land ebenfalls haftbar gemacht werden.
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