Das CBAM in Kürze
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das CBAM endgültig: Einführer bestimmter CO2-intensiver Waren melden jährlich die grauen Emissionen ihrer Einfuhren und geben die entsprechenden CBAM-Zertifikate ab. Die betroffenen Waren stehen in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956.
Erfasste Sektoren
- Zement: Klinker, Portland-, Tonerde- und andere hydraulische Zemente sowie kaolinhaltiger Ton der Unterposition 2507 00 80
- Düngemittel: Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat, stickstoffhaltige Düngemittel (3102) und Mehrnährstoffdünger (3105, ohne 3105 60 00)
- Eisen und Stahl: Kapitel 72 ohne die aufgeführten Ferrolegierungen und Schrott (7204), agglomerierte Erze (2601 12 00) und Waren der Positionen 7301 bis 7311, 7318 und 7326
- Aluminium: Rohaluminium, Pulver, Stangen, Profile, Draht, Bleche, Folien, Rohre und Waren (Positionen 7601 bis 7616, ohne Abfälle 7602 und Haushaltsartikel 7615)
- Strom (2716 00 00) und Wasserstoff (2804 10 00)
Die 50-Tonnen-Schwelle
Die Verordnung (EU) 2025/2083 befreit Einführer, deren kumulierte Eigenmasse an Waren der Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement im Kalenderjahr 50 Tonnen nicht übersteigt. Darüber fallen alle Einfuhren des Jahres unter das CBAM: Status als zugelassener CBAM-Anmelder, jährliche Erklärung und Zertifikate. Für Strom und Wasserstoff gilt die Schwelle nicht.
Was das Tool nicht prüft
Es vergleicht die eingegebene Nummer mit Anhang I und wendet die 50-Tonnen-Schwelle an. Es prüft weder die Einreihung Ihrer Ware noch die anzumeldenden Emissionen oder den Zertifikatspreis. Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sind ausgenommen (Anhang III). Die am 17. Dezember 2025 vorgeschlagene Ausweitung auf nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte ist bislang nicht beschlossen.
Häufige Fragen
Gilt das CBAM für Ausfuhren?
Nein. Das CBAM erfasst Einfuhren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren in das Zollgebiet der Union. Ausfuhren sind nicht betroffen, und Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sind ausgenommen.
Wie wird die 50-Tonnen-Schwelle berechnet?
Maßgeblich ist die kumulierte Eigenmasse aller Waren der Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement je Einführer und Kalenderjahr, unabhängig vom Ursprung. Ab mehr als 50 Tonnen fallen alle Einfuhren des Jahres unter das CBAM, nicht nur die Mengen oberhalb der Schwelle.
Sind Stahlschrauben betroffen?
Ja. Schrauben, Bolzen, Muttern und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7318 stehen in Anhang I. Sie zählen wie die übrigen erfassten Stahlerzeugnisse zur 50-Tonnen-Schwelle.
Wird die eingegebene Nummer gespeichert?
Nein. Die Prüfung läuft in Ihrem Browser, es werden keine Daten gesendet.
Sind Ihre Unterlagen bereit?
Prüfen Sie sie in wenigen Minuten kostenlos, bevor Sie Ihre Anmeldung vorbereiten.